Staathaftungsansprüche / Schadensersatzansprüche aufgrund rechtswidriger Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit COVID-19 (Coronavirus SARS CoV 2) ?

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Unabhängig davon, was Sie persönlich von den Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Allgemeinverfügungen, gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 halten, werden jedenfalls die wirtschaftlichen Einschnitte in unserer Gesellschaft erheblich werden.

Aufgrund dessen zögert die Regierung und die Politik derzeit auch nicht, durch die Ankündigung von Soforthilfemaßnahmen auch in wirtschaftlicher Hinsicht, die wirtschaftlichen Schäden durch die bisher ergangenen maßgeblichsten Allgemeinverfügungen in Bayern vom 16.3.2020 in Gestalt der Abänderung vom 17.3.2020

(https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf


und


https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200317_aenderung_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen-1.pdf )

abzumildern

Sollten derartige Allgemeinverfügungen rechtswidrig sein, so läuft der Staat aber Gefahr, dass dadurch resultierende Schäden im Rahmen von Staatshaftungsansprüchen
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland)
(z.B. Schadensersatzansprüchen und Folgenbeseitigungsansprüche) zu 100 % von den Geschädigten gegenüber dem Staat (Bund, Länder und Kommunen) geltend gemacht werden können.

Um eine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung derartiger Ansprüche zu schaffen, ist es erforderlich, zunächst im Rahmen des sogenannten Primärrechtsschutzes, also einer etwaigen Anfechtungsklage gegen vermeintlich rechtswidrige Allgemeinverfügungen vorzugehen. Die Frist dazu läuft einen Monat nach der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ab.

Vorliegend wäre das, ausgehend von den oben zitierten Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020, der

16.04.2020.


Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Sie betreffenden Allgemeinverfügungen rechtswidrig sind und wollen Sie sich dagegen mit einer etwaigen Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügungen wehren, um sich damit auch die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen vorzubehalten, so besteht dringender Handlungsbedarf.

Dabei teilen wir die Ansicht, dass leider nicht alle Teile der Bevölkerung die massiven Hinweise und Empfehlungen der Wissenschaftler und Politiker zur Eindämmung der Verbreitung des Virus ernst genommen haben und deshalb bislang das exponentielle Wachstum der Ausbreitung des Virus nicht gestoppt werden konnte und vornehmlich sollten diese auch haften. Dennoch bedarf es für das jetzige Handeln einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage.

Insbesondere dann, wenn Ausgangssperren/ Ausgangsbeschränkungen verhängt werden sollten – wie nun in Bayern heute geschehen- , bestehen bereits jetzt in der Literatur erhebliche Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit derartiger Anordnungen. Es wird vertreten, dass die derzeit oft bemühte Rechtsgrundlage des § 28 IFSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28.html ) derartige Ausgangssperre nicht deckt:

  • Edenharter, Andrea: Freiheitsrechte ade?: Die Rechtswidrigkeit der Ausgangssperre in der oberpfälzischen Stadt Mitterteich, VerfBlog, 2020/3/19, https://verfassungsblog.de/freiheitsrechte-ade/. ( https://verfassungsblog.de/freiheitsrechte-ade/ )
  • Anika Klafki, Corona-Pandemie: Ausgangssperre bald auch in Deutschland?, JuWissBlog Nr. 27/2020 v. 18.3.2020, https://www.juwiss.de/27-2020/ ( https://www.juwiss.de/27-2020/ )

anderer Ansicht wohl:

  • Stephan Rixen von der Universität Bayreuth ( https://www.br.de/nachrichten/wissen/corona-krise-sind-ausgangssperren-in-deutschland-sinnvoll,Rta6rgr )

In der Rechtsprechung wurden zumindest im Rahmen bislang angestrengter Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht so weit reichende Allgemeinverfügungen für rechtmäßig erachtet , wenngleich sich bislang lediglich zwei Verfahren mit den aktuellen Sachverhalten befasst haben:

  • VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 – B 7 S 20.223 –, juris
  • VG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2020 – 16 K 1466/20 –, juris

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, kommen Sie gerne auf Herrn Rechtsanwalt Steffen Junker zu.