Familienrecht: Änderungen im Unterhaltsrecht

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

1. Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2020

Mit der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Düsseldorfer Tabelle wurden die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder erneut angehoben. Dabei ist der gesetzliche Mindestunterhalt, der Ausgangspunkt für die jeweiligen nach Alter der Kinder und Einkommen des Unterhaltspflichtigen festzulegenden Unterhaltsbeträge für Kinder ist, wie folgt erhöht worden:

  • bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr um € 15,00 auf € 369,00,
  • bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um € 18,00 auf € 424,00 und
  • bei Kindern zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr um € 21,00 auf € 497,00
  • bei Kindern ab 18 Jahren um € 3,00 bis € 4,00 monatlich.

Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin und bitten zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl an Unterhaltsberechtigten können Abschläge oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein.

Auch gilt es zu beachten, dass der Bedarf der Düsseldorfer Tabelle nicht identisch ist mit dem Zahlbetrag, da von dem konkret ermittelten Bedarf des Kindes zunächst noch das hälftige Kindergeld bei Minderjährigen und das volle Kindergeld bei Volljährigen abzuziehen ist. S. 5 und 6 der Düsseldorfer Tabelle bieten hierzu eine gute Übersicht der Zahlbeträge.

2. Selbstbehalte ab 01.01.2020

Zudem wurden erstmalig seit dem Jahr 2015 (!) die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsberechtigten, aber auch der Unterhaltspflichtigen und die Bedarfskontrollsätze geändert.

a) So haben volljährige Kinder, die Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen (auch in Wohngemeinschaften) nunmehr einen Unterhaltsanspruch ab 01.01.2020 abweichend von den Tabellenwerten in Höhe von € 830,00 Euro ( statt € 735,00 bis 31.12.2019) monatlich. In diesem Betrag sind € 375,00 für die Unterkunftskosten inklusive der umlagefähigen Nebenkosten mit einberechnet.

b) Die „Selbstbehalte“ bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag seines Einkommens ab.

• Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt

  • des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nunmehr € 960,00 statt bislang € 880,00 und
  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen € 1.160,00 statt bislang € 1.080,00.
    Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

• Gegenüber allen anderen Unterhaltsbedürftigen, die in der Rangfolge hinter minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern sind, also nicht privilegierte volljährige Kinder, Ehegatten und Eltern, etc. sind, beträgt der dem unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf mindestens € 1.400,00 statt bisher € 1.300,00. Dabei sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 550 EUR (Warmmiete) eingerechnet.

• Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt

  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nun € 1.280,00 statt bislang € 1.200,00
  • des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen € 1.180,00 EUR statt bislang € 1.200,00

• Gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt der Selbstbehalt zum 01.01.2020 von bisher € 1.800,00 auf 2.000 EUR. Auswirkungen des zusätzlich in Kraft getretenen sogenannten „Angehörigen-Entlastungsgesetzes“, das bei gewährter Sozialhilfe z.B. wegen der Heimunterbringung eines älteren Elternteils nunmehr einen Rückgriff auf die erwachsenen Kinder nur noch möglich macht, wenn diese über ein jährliches Bruttoeinkommen von € 100.000,00 verfügen, sind noch nicht berücksichtigt.

3. Fazit

Auswirkungen dieser Änderungen zum 01.01.2020 können einerseits grds. eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs von Unterhaltsberechtigten, aber andererseits auch bei Berücksichtigung der neuen Selbstbehaltssätze eine Reduzierung der Unterhaltspflicht von Unterhaltszahlenden sein. Je nachdem, ob die Unterhaltspflicht tituliert ist in Form einer Jugendamtsurkunde, eines gerichtlichen Beschlusses, eines gerichtlichen Vergleiches oder nur eine außergerichtliche Regelung vorliegt, haben sich entweder rückwirkend zum 01.01.2020 automatisch eintretende Änderungen in der Zahlungspflicht ergeben oder müssen erst durch Sie geltend gemacht werden.

Wir empfehlen, die unterhaltsrechtliche Problematik zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, um Anpassungen der Unterhaltszahlungen nach oben oder unten entsprechend der neuen Regelungen zeitnah zu erwirken. Sollten Sie hierbei eine anwaltliche Beratung oder Vertretung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, einen Termin in unserer Kanzlei in Kempten oder Sonthofen zu vereinbaren. Wir sind gerne für Sie da !

Ihr Familienrechtsteam der Rechtsanwälte Beschnidt, Knott & Partner mbB:

Silke Keller
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Tatjana Kelsch Rechtsanwältin