COVID 19 / Corona und Gewerberaummietverhältnisse

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Derzeit bestehen unterschiedliche, noch nicht abschließend geklärte und damit umstrittene Fragestellungen zu dem Verhältnis zwischen den aufgrund der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Umsatzeinbußen des Gewerberaummieters einerseits und den Mietzahlungsansprüchen/ Kündigungsrechten des Vermieters andererseits.

Das zum 01.04.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie regelt hierzu durch eine Einfügung in Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB in der aktuellen Fassung nur, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, wobei der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft zu machen ist.

Hierbei ist zunächst fraglich, ob bzw. in welcher Höhe überhaupt eine Mietzahlung geschuldet ist und bejahendenfalls welche Anforderungen an einen solchen vorübergehenden Ausschluss des Kündigungsrechts zu stellen sind. Richtigerweise wird davon auszugehen sein, dass durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

– aufgrund der gesetzlichen Risikoverteilung im Mietrecht und der bisherigen hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Minderungsrecht des Mieters begründet sein wird,

– lediglich in extremen Ausnahmefällen ein Recht auf vorübergehende Anpassung der Miethöhe in Betracht kommt und

– an die Bejahung eines Zusammenhangs zwischen der COVID-19-Pandemie und Nichtleistung der Miete und damit an das Bestehen eines befristeten Ausschlusses von Zahlungsverzugskündigungen nicht zu niedrige Anforderungen gestellt werden dürfen.

Für Fragen wenden Sie sich gerne an Herr RA Gottfried Gropper oder Frau RAin Tatjana Kelsch.

Stand 06.04.2020